Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung

Wenn Fleisch aus Ländern importiert wird, in welchen der Einsatz von hormonellen und nicht-hormonellen Leistungsförderer nicht gleichwertig wie in der Schweiz verboten ist, muss das Fleisch in der Schweiz für den Endverbraucher gemäss der landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung (LDV, SR 916.51) gekennzeichnet werden. 

Diese Deklaration muss für den Endverbraucher in der Schweiz auf dem Produkt auch sichtbar sein, wenn die Tiere gemäss national geltenden Standards im Herkunftsland nicht mit diesen Leistungsförderer behandelt worden sind, aber kein gleichwertiges Verbot wie in der Schweiz besteht. 

Für die Deklaration sind vom Gesetzgeber in der Schweiz die folgenden beiden Sätze vorgeschrieben: 


«Kann mit hormonellen Leistungsförderern erzeugt worden sein.»

«Kann mit nichthormonellen Leistungsförderern, wie Antibiotika, erzeugt worden sein.»


«Peut avoir été produit(e) avec des stimulateurs de performance hormonaux.»

«Peut avoir été produit(e) avec des stimulateurs de performance non hormonaux, tels que les antibiotiques.»


«Può essere stato prodotto con sostanze ormonali per aumentare le prestazioni degli animali.»

«Può essere stato prodotto con sostanze non ormonali, come gli antibiotici, per aumentare le prestazioni degli animali.»


«May have been produced using hormonal performance-enhancing substances.»

«May have been produced using non-hormonal performance-enhancing substances such as antibiotics.»


Das Fleisch im Sortiment der GVFI muss aufgrund der geltenden Gesetzgebung in der Schweiz wie folgt deklariert werden:

Deklaration von Importfleisch_6.3.2023

Déclaration de la viande importée_6.3.2023

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Durch die diversen Rassen können wir Ihnen Nierstücke und Racks in unterschiedlichen Grössen offerieren. Auch das traditionelle Gigot und äusserst zarte Lammfilets liefern wir Ihnen in den gewünschten Mengen.

Olivier Freiburghaus

Leiter Nachhaltigkeit & Tierwohl 
olivier.freiburghaus@gvfi.ch
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